Wie man eine Insolvenzanfechtung vermeidet…

2012-12-18 17:54

Auch wenn es im Grunde klar und eigentlich selbstverständlich sein sollte, ist es gut, wenn der Bundesgerichtshof (BGH, höchstes Zivilgericht) wie jetzt in seinem jüngsten Urteil zum Thema Insolvenzanfechtung klarstellt:

Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger.
BGH, Urteil vom 21. 6. 2012 – IX ZR 59/11; OLG München
(Lexetius.com/2012,2955)

Das wurde – selbst vom BGH – nicht stets so deutlich ausgeführt und es gab und gibt Versuche von Insolvenzverwaltern, die Insolvenzmasse und eigene Vergütungskasse mit Anfechtungsversuchen zu füllen. Dabei ist es so einfach: die Insolvenzanfechtung soll dazu dienen, einzelne noch abgeflossene Zahlungen (oder anderen “Werten”) aus dem betreffenden Vermögen der Insolvenzmasse wieder einzuverleiben, damit es dann gleichmäßig allen Gläubigern zugute kommt. Zumindest theoretisch dient die Anfechtung der Gläubigerbefriedigung: nach meiner Erfahrung bei Prozessen für die Insolvenzverwaltung und in den letzten Jahren bei Vertretung von Geschäftsführern, Gesellschaftern und Gläubigern kommen Gläubigern kaum bis keine Mittel in Form einer nennenswerten Quote zugute. Die Anfechtungen und Prozesse (weitere Gebühren können abgerechnet werden, Erhöhungszuschläge für die “komplizierte, aufwändige” Insolvenzanfechtung, die Erhöhung der Masse lässt auch die Vergütung ansteigen…) nützen in erster Linie dem Verwalter – entsprechend prozessfreudig sind sie.

Rechtlicher Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung in Kurzform ist, dass für sämtliche Anfechtungstatbestände eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO als Grundvoraussetzung) vom Insolvenzverwalter dargelegt werden muss. Eine solche liegt naturgemäß nicht vor, wenn die Mittel von dritter Seite bereitgestellt werden.

Das Angebot von Drittmitteln ist – wie ich an anderer Stelle bereits näher erläutert habe – daher auch für die Gläubiger ein Weg, eine Insolvenz ohne Risiko einer Anfechtbarkeit zu vermeiden. Und für die betreffenden Schuldner stärkt das Angebot von Zahlungen von dritter Seite die Verhandlungsposition für außergerichtliche Regulierungsversuche. Denn ein Insolvenzverfahren führt ansonsten in der Regel nicht nur zu mehr als zweifelhaften Quotenaussichten, sondern zu einem Damoklesschwert für die Gläubiger, dass noch aus dem Unternehmen geflossene (Teil-)Zahlungen (oder Sicherheiten) vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

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